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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 litb;Rechtssatz
Hat der Fremde ein Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet ist, strafgerichtliche Tatbestände (hier: Entwendung und Erschleichung einer Leistung), zu erfüllen, und ist eine Verurteilung des Fremden nur deswegen nicht erfolgt, weil die hierfür erforderliche Ermächtigung des jeweils Verletzten nicht vorlag, so vermag der VwGH der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese, obwohl wegen der Delikte eine Verurteilung des Fremden nicht erfolgt ist, das in dieser Hinsicht dargestellte Verhalten des Fremden in ihre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes betreffenden Erwägungen einbezogen hat, weil bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden für die öffentliche Ruhe und Ordnung seine gesamte Persönlichkeit und somit auch sein, wenn auch nicht bestraftes, rechtswidriges Verhalten zu berücksichtigen ist. Hiebei konnte die Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass es sich bei den zur Last gelegten Rechtsverletzungen durchaus nicht um bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten von minderem Unrechtsgehalt handelt, sondern dass es sich auf Grund der Art und der Umstände des gesetzten rechtswidrigen Verhaltens um ernstzunehmende Rechtsverletzungen gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010008.X02Im RIS seit
28.08.2006