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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Ist das Abstellen des Postfahrzeuges in "erster Spur" (sohin am Fahrbahnrand) faktisch und rechtlich möglich gewesen, ohne das sich ein Anhaltspunkt dafür bietet, dass damit den Erfordernissen des "Betriebseinsatzes" nicht Rechnung getragen hätte werden können, so stellt sich die Frage nach der wesentlichen Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs nicht mehr. (Hinweis auf E vom 13.6.1985, 85/02/0049)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020206.X01Im RIS seit
24.11.2005