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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0285 E 9. Juli 1987 RS 2Stammrechtssatz
Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030076.X04Im RIS seit
07.12.2005