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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §13 Z2Rechtssatz
Hat die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Konzession an den Mitbeteiligten mit der Begründung zurückgewiesen, mit Bescheid derselben Behörde (datiert 12 Tage früher als der angefochtene Bescheid) sei die Konzession des Antragstellers gemäß § 7 KflG zurückgenommen worden, so ist kein Umstand ersichtlich, demzufolge ein Abspruch des Beschwerdeführers auf Zustellung dieses Bescheides selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides von vornherein ausgeschlossen wäre. Es lässt sich daher nicht der Standpunkt vertreten, dass eine meritorische Prüfung des angefochtenen Bescheides keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bf hätte. Die Beschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Berechtigung ihrer Erhebung zulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030272.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022