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61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der P in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Juli 2005, Zl. RV/1157-W/03, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 180 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bezog für ihren am 23. Juli 1980 geborenen Sohn M. P. auf Grund eines - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Antrages Familienbeihilfe u. a. für Monate des Wintersemesters 1998/99 und des Sommersemesters 1999, in welchen M. P. an der Universität Wien in der Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribiert war.
Vom 5. Juli 1999 bis zum 3. März 2000 leistete M. P. den (damaligen) ordentlichen Präsenzdienst.
Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die "Weitergewährung der Kinderbeihilfe ab März 2000", weil M. P. sein Studium an der Universität Wien fortsetze. Auf Vorhalte des Finanzamtes legte die Beschwerdeführerin in der Folge Fortsetzungsbestätigungen der Universität Wien hinsichtlich des Studiums der Rechtswissenschaften des M. P. für das Sommersemester 2000, das Wintersemester 2000/2001, das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/2002 sowie das Zeugnis über die positiv bestandene erste Diplomprüfung des M. P. vom 12. Oktober 2000 vor.
Die Aufforderung des Finanzamtes, das Abschlusszeugnis (u.a. Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) des M. P. über den zweiten Studienabschnitt und die Fortsetzungsbestätigung oder Inskriptionsbestätigung ab dem Sommersemester 2002 vorzulegen, beantwortete die Beschwerdeführerin mit der Vorlage je einer Fortsetzungsbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien über die Studienrichtung Betriebswirtschaft und die Studienrichtung Handelswissenschaft hinsichtlich des Wintersemesters 2002/2003, je einer Bestätigung des Studienerfolgs im Studienjahr 2001/2002 im Studium der Handelswissenschaft und im Studium der Betriebswirtschaft über insgesamt 17 und 36 Wochenstunden sowie einer Bestätigung des Studienerfolgs im Studienjahr 2000/2001 im Studium der Betriebswirtschaft über 14 Wochenstunden.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 gab die Beschwerdeführerin dem Finanzamt bekannt, dass M. P. "das Jus-Studium vorläufig unterbrochen" habe und sich "dem Wirtschaftsstudium voll widmet". Auf Vorhalt des Finanzamts legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. November 2002 die Studienbestätigung der Universität Wien hinsichtlich des Studiums der Rechtswissenschaften des M. P. im Sommersemester 2002 vor.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003, eingelangt im Finanzamt am 20. Februar 2003, legte die Beschwerdeführerin (erneut) eine Fortsetzungsbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien hinsichtlich des M. P. für die Studienrichtung Handelswissenschaft im Wintersemester 2002/2003 sowie Erfolgsnachweise vom 1. Februar 2003 über im Zeitraum zwischen November 2000 und November 2002 abgelegte Prüfungen im Studium der Handelswissenschaften vor und beantragte "die Weitergewährung der Kinderbeihilfe".
Mit Bescheid vom 17. März 2003 wies das Finanzamt den Antrag "vom 20. Februar 2003" auf Gewährung der Familienbeihilfe für M. P. für die Zeit ab 1. Oktober 2002 ab. M. P. habe ab dem Wintersemester 2002 von der Studienrichtung Rechtswissenschaften in die Studienrichtung Handelswissenschaften gewechselt. Da er somit einen schädlichen Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 vollzogen habe und auch nicht die gesamte Vorstudienzeit anerkannt worden sei, sei der Antrag abzuweisen.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin und bekämpfte die Feststellung des Finanzamtes, dass M. P. ab dem Wintersemester 2002 von der Studienrichtung Rechtswissenschaften in die Studienrichtung Handelswissenschaften gewechselt habe, als unrichtig. Tatsächlich habe M. P. im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 Rechtswissenschaften inskribiert. Im Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 habe M. P. den Präsenzdienst abgeleistet. Im Wintersemester 2000/2001 habe M. P. Handelswissenschaften inskribiert. M. P. habe alle geforderten Prüfungen in Handelswissenschaften abgelegt und mehr als die geforderten Semesterwochenstunden erfüllt. M. P. habe keinen schädlichen Studienwechsel durchgeführt, sondern nach dem zweiten inskribierten Semester Rechtswissenschaften "das Bundesheer" abgeleistet und danach Handelswissenschaften belegt. Damit sei kein schädlicher Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 erfolgt. M. P. sei seit dem Wintersemester 2000/2001 für Handelswissenschaften inskribiert, daher seit nunmehr sechs Semestern, und liege in den Erfolgen überdurchschnittlich gut. Mit der Berufung legte die Beschwerdeführerin eine Fortsetzungsbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien über die Studienrichtung Handelswissenschaft des M. P. im Sommersemester 2003 und eine Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2002/2003 im Studium der Handelswissenschaft über 14 Wochenstunden vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. M. P. habe im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 Jus studiert. Vom 5. Juli 1999 bis 3. März 2000 habe M. P. seinen Präsenzdienst abgeleistet und mit dem Sommersemester 2000 (drittes inskribiertes Semester) sein Jus-Studium fortgesetzt. Ab dem Wintersemester 2000/01 habe M. P. zusätzlich zu Jus als Doppelstudium Betriebswirtschaft und ab dem Wintersemester 2001/02 zusätzlich zu Jus und Betriebswirtschaft noch Handelswissenschaft inskribiert. Auf Grund der vorgeschriebenen Studienzeiten und Toleranzsemester hätte M. P. den zweiten Abschnitt seines Jus-Studiums mit September 2002 abschließen müssen, um weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe für das Doktoratsstudium oder ein weiteres Studium zu haben. Ab dem Wintersemester 2002/03 liege auf Grund der vorgelegten Unterlagen ("Jus als familienbeihilfenanspruchsvermittelndes Hauptstudium bis 9/2002") ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vor. Eine volle Anrechnung der Vorstudienzeiten sei nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dem Finanzamt mit Schriftsatz vom 8. August 2003 Studienerfolgsnachweise aus Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft und Erfolgsnachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen in Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, M. P., habe im Studienjahr 1998/99 das Studium der Studienrichtung Rechtswissenschaften betrieben und anschließend vom 5. Juli 1999 bis 3. März 2000 den ordentlichen Präsenzdienst geleistet. Die Beschwerdeführerin habe die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab März 2000 beantragt, weil ihr Sohn sein Studium an der Universität Wien fortsetzen werde, und Fortsetzungsbestätigungen der Studienrichtung Rechtswissenschaften vorgelegt. Das Finanzamt habe die Familienbeihilfe für die Dauer des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften bis einschließlich September 2002 gewährt. Im Zuge der Anspruchsüberprüfung sei aktenkundig geworden, dass M. P. neben dem Studium der Rechtswissenschaften ab dem Wintersemester 2000/2001 auch die Studienrichtung Betriebswirtschaft und ab dem Wintersemester 2001/2002 zusätzlich noch die Studienrichtung Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieben habe. Über Anfrage des Finanzamtes habe die Beschwerdeführerin im Oktober 2002 bekannt gegeben, dass M. P. das Jus-Studium vorläufig unterbrochen habe, und in einer weiteren Vorhaltsbeantwortung ergänzt, dass M. P. im Sommersemester 2002 für das Studium der Rechtswissenschaften noch inskribiert gewesen sei.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und - auszugsweise -
der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG und des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG führte die belangte Behörde im Erwägungsteil weiter aus, dass das Studium im Sinn des § 17 Abs. 1 StudFG bereits bei Inskription oder Zulassung nach dem Universitätsstudiengesetz 1997 vorliege, soweit eine solche in den Studienvorschriften oder Ausbildungsvorschriften vorgesehen sei. Semester, für die eine Inskription bestehe, seien daher für die Anspruchsdauer des Studiums zu berücksichtigen. Die Inskription sei unabhängig davon wirksam, ob in diesem inskribierten Semester tatsächlich auch Prüfungen abgelegt oder Vorlesungen besucht würden. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Berufung darauf, dass M. P. nach dem zweiten Semester Rechtswissenschaften und Ableistung des Präsenzdienstes die Studienrichtung Handelswissenschaften belegt habe und daher kein schädlicher Studienwechsel vorliege. Diese Darstellung des Studienverlaufes entspreche jedoch nicht dem Sachverhalt "laut Aktenlage". Im Beschwerdefall ergebe sich auf Grund der vorgelegten Inskriptions- oder Fortsetzungsbestätigungen sowie der Studienbuchblätter folgender Studienablauf:
"Semester
inskribierte Studienrichtungen/Studiendauer (inkl. Toleranzsem.)
WS 98/99
RW
1. Abschnitt
SS 99
RW
WS 99/00
---
SS 00
RW
WS 00/01
RW
2. Abschnitt
BW
1. Abschnitt
SS 01
RW
BW
WS 01/02
RW
BW
HW
1. Abschnitt:
5 Semester
(alt. Studieno.)
SS 02
RW
BW
HW
WS 02/03
---
BW
HW
SS 03
BW
HW"
In dieser Tabelle entspreche RW der Studienrichtung Rechtswissenschaft mit der Studienkennzahl A101, BW der Studienrichtung Betriebswirtschaft mit der Studienkennzahl J151, J150 und HW der Studienrichtung Handelswissenschaft mit der Studienkennzahl J160.
Der Begriff Studienwechsel bedeute den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben worden sei. Wenn ein Studierender, wie der Sohn der Beschwerdeführerin, der zeitweise mehrere Studien nebeneinander betrieben habe, eine Studienrichtung abbreche, so gelte bei Fortführung einer anderen Studienrichtung diese (oder bei mehreren Studien die gewählte Studienrichtung) als die betriebene Studienrichtung, sodass in diesem Fall ein Studienwechsel vorliege. Erfolge der Wechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester, liege nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor.
Entgegen den Angaben in der Berufung habe M. P. das Studium der Rechtswissenschaften nicht zwei, sondern sieben Semester lang betrieben. Abgesehen davon, dass eine Verletzung der Meldepflicht nach § 25 FLAG vorläge, könne die Beschwerdeführerin auch rückwirkend nicht einen früheren Studienwechsel erfolgreich behaupten, denn die Beschwerdeführerin habe für den Sohn "auf Basis des Studiums der Rechtswissenschaften" für die Dauer von sieben Semestern bis einschließlich September 2002 die Familienbeihilfe antragsgemäß bezogen. Dieser Anspruch hätte durchgehend nicht bestanden, wenn M. P. bereits mit dem Wintersemester 2000/2001 (Beginn der Studienrichtung Betriebswirtschaft) oder mit dem Wintersemester 2001/2002 (Studienbeginn Handelswissenschaften) den Studienwechsel vollzogen hätte, weil in diesem Fall der Studienwechsel nach dem dritten Semester bereits früher vorgelegen wäre.
Zwar sei ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nach § 17 Abs. 2 StudFG u.a. dann nicht beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet würden. Doch sei dahingehend kein Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt und sei laut telefonischer Rücksprache der belangten Behörde mit dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Einrechnung der gesamten Vorstudienzeit aus der Studienrichtung Rechtswissenschaften in die neue gewählte Studienrichtung Handelswissenschaften nicht erfolgt. Damit bestehe ab 1. Oktober 2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Als "Zusatz" fügte die belangte Behörde an, der Familienbeihilfenanspruch ruhe solange, als nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester in dem nunmehr gewählten Studium - im Beschwerdefall Handelswissenschaften - bereits so viele Semester zurückgelegt worden seien, wie im vorangegangenen Studium für ein volles Semester bereits Familienbeihilfe bezogen worden sei. Für das bereits im Wintersemester 2000/2001 begonnene Doppelstudium Betriebswirtschaft sei Familienbeihilfe nicht beantragt und dieses Studium im Beschwerdefall für den weiteren Anspruch nach dem Wechsel nicht relevant. Der Studienwechsel von Rechtswissenschaft zum nachfolgend gewählten Studium Handelswissenschaft sei mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 erfolgt. Das nach dem Wechsel gewählte Studium der Handelswissenschaften habe M. P. im Wintersemester 2001/2002 begonnen und zum Zeitpunkt des Studienwechsels somit bereits zwei Semester betrieben. Unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 StudFG ergebe sich damit eine Wartezeit von fünf Semestern. Sofern in der Studienrichtung Handelswissenschaften bis dahin die Studienzeit pro Studienabschnitt noch nicht überschritten worden sei, bestehe somit wieder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 FLAG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. .......
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."
Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 1 FLAG nur auf Antrag gewährt und zwar nach § 10 Abs. 2 leg. cit. vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 25 FLAG lautet:
"§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder anstelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen."
Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 Abs. 1 StudFG lautet:
"Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel."
Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 StudFG idF des BG BGBl. Nr. I 76/2000 lautet auszugsweise:
"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn ....................
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) .....
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vom Wintersemester 1998/99 bis einschließlich Sommersemester 2002 mit einer Unterbrechung durch Ableistung des (damaligen ordentlichen) Präsenzdienstes Rechtswissenschaften studiert habe und nach dem Sommersemester 2002 ein Studienwechsel in die schon zuvor als Doppelstudium betriebene Studienrichtung Handelswissenschaft erfolgt sei. Wenn ein Studierender, wie der Sohn der Beschwerdeführerin, der zeitweise mehrere Studien nebeneinander betrieben habe, eine Studienrichtung abbreche, so gelte bei Fortführung einer anderen Studienrichtung diese (oder bei mehreren Studien die gewählte Studienrichtung) als die betriebene Studienrichtung, sodass in diesem Fall ein Studienwechsel vorliege
Die Beschwerdeführerin trägt - wie schon im Verwaltungsverfahren - dem entgegen vor, der Studienwechsel sei nach dem zweiten Semester des Studiums der Rechtswissenschaften erfolgt. Ihr Sohn M. P. habe nach diesem zweiten Semester im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester 2000 den ordentlichen Präsenzdienst geleistet und sei dann mit dem Wintersemester 2000/2001 in die Studienrichtung Betriebswirtschaft gewechselt, welche vollständig für das mit Wintersemester 2001/2002 begonnene Studium der Handelswissenschaft angerechnet worden sei.
Strittig ist im Beschwerdefall somit, wann durch den im Beschwerdefall verwirklichten Sachverhalt der Tatbestand des Studienwechsels durch den Sohn der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
Darauf, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG erfüllt wäre, besteht kein Hinweis.
Die Auslegung, dass ein Studienwechsel im Falle eines Doppelstudiums erst dann vorliege, wenn das zeitlich früher begonnene Studium abgebrochen oder unterbrochen werde, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Ein Studienwechsel kann auch innerhalb von Doppelstudien vom einen auf das andere Studium erfolgen, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird.
Wenn die belangte Behörde somit den Studienwechsel des M. P. mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 ansetzte, weil M. P. bis einschließlich des Sommersemesters 2002 das Studium der Rechtswissenschaften betrieben habe, und sie deshalb einen früheren Studienwechsel ausgeschlossen hat, hat sie die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid, mit dem über die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002 entschieden wurde, war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil ein solcher nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2001, 2001/13/0012, und vom 3. Juli 2003, 99/15/0177).
Wien, am 23. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130125.X00Im RIS seit
15.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013