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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs2;Rechtssatz
Die Bemessung von Strafen (einschließlich der Ersatzarreststrafe gem § 16 Abs 2 VStG) hat sich nicht danach zu richten, welche Strafen hinsichtlich einer anderen Verwaltungsübertretung (auch im Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzarreststrafe zueinander) verhängt worden sind. Bei Verhängung jeder dieser Strafen ist, ohne dass ein bestimmter Umrechnungsschlüssel im Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzarreststrafe Anwendung zu finden hätte (Hinweis E 12.12.1984, 83/03/0003, sowie E 10.3.1987, 86/18/0206), ausschließlich von Belang, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020171.X01Im RIS seit
23.03.1988