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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1 Z10;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 84 WRG 1959 ist den Wassergenossenschaften das Recht der politischen Exekution eingeräumt; sie sind daher berechtigt, nach Maßgabe ihrer Satzungen Rückstandsausweise herzustellen und deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012