RS Vwgh 1988/3/23 87/07/0030

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

23/04 Exekutionsordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §1 Z10;
EO §7 Abs4;
WRG 1959 §84;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 84 WRG 1959 ist den Wassergenossenschaften das Recht der politischen Exekution eingeräumt; sie sind daher berechtigt, nach Maßgabe ihrer Satzungen Rückstandsausweise herzustellen und deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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