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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Schlüssigkeit eines Gutachtens macht es keinen Abbruch, wenn der Sachverständige ein Auswertungsverfahren bezüglich des Radarfotos (Schablone zur Klärung, welches auf diesem abgebildete Kfz die Radarmessung ausgelöst hat) gewählt hat, das in einem Vorgutachten (1. Rechtsgang) von einem anderen Sachverständigen nicht angewendet wurde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Feststellen der Geschwindigkeit Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020200.X01Im RIS seit
24.11.2005