RS Vwgh 1988/3/23 87/02/0200

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Schlüssigkeit eines Gutachtens macht es keinen Abbruch, wenn der Sachverständige ein Auswertungsverfahren bezüglich des Radarfotos (Schablone zur Klärung, welches auf diesem abgebildete Kfz die Radarmessung ausgelöst hat) gewählt hat, das in einem Vorgutachten (1. Rechtsgang) von einem anderen Sachverständigen nicht angewendet wurde.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Feststellen der Geschwindigkeit Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020200.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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