RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §10 Abs2 lita impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0165 E 3. Dezember 1984 VwSlg 11601 A/1984 RS 4

Stammrechtssatz

Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X03

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten