RS Vwgh 1988/3/23 87/01/0286

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L90003 Landarbeiterkammer Niederösterreich
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LAG §5 Abs1;
LandarbeiterkammerG NÖ 1980 §2 Abs1 Z1 idF 9000-2;

Beachte

(Es handelt sich hier um die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Abteilung Bienenzüchtung; Hauptgegenstand dieses Betriebes ist die Zucht von Bienen).

Rechtssatz

Das Halten von Nutztieren zur Zucht vermittelt nicht nur dann die Eigenschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn ein Überschuss der Produktion zu Zwecken der Weiterveräußerung erzielt werden soll. Dass für die Zucht wissenschaftliche Methoden angewandt werden, und damit auch Forschungsaufgaben verbunden sind, kann an der Eigenschaft des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010286.X01

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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