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L90003 Landarbeiterkammer NiederösterreichNorm
LAG §5 Abs1;Beachte
(Es handelt sich hier um die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Abteilung Bienenzüchtung; Hauptgegenstand dieses Betriebes ist die Zucht von Bienen).Rechtssatz
Das Halten von Nutztieren zur Zucht vermittelt nicht nur dann die Eigenschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn ein Überschuss der Produktion zu Zwecken der Weiterveräußerung erzielt werden soll. Dass für die Zucht wissenschaftliche Methoden angewandt werden, und damit auch Forschungsaufgaben verbunden sind, kann an der Eigenschaft des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010286.X01Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012