RS Vwgh 1988/3/23 87/01/0185

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §35 Abs4 idF 1986/029;

Rechtssatz

Die Unterlassung der fristgerechten Beibringung der geforderten Sachverständigengutachten (hier: Über Bauart, Wirkungsweise und Betriebssicherheit der Spielapparate, zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem stmk VeranstaltungsG) berechtigt die Behörde, eine abweisliche Sachentscheidung zu treffen, weil die fehlende Mitwirkung der Partei jedenfalls dort, wo sie gesetzlich geboten ist, die Behörde von der Pflicht zu weiteren amtswegigen Ermittlungen enthebt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010185.X02

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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