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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0069 E 11. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ein Berufungsbescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Es bedarf in einem solchen Fall keiner neuerlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides der Berufungsbehörde (Hinweis E 13.2.1980, 1187/78).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X01Im RIS seit
13.12.2005