RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0061

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0069 E 11. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsbescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Es bedarf in einem solchen Fall keiner neuerlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides der Berufungsbehörde (Hinweis E 13.2.1980, 1187/78).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X01

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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