RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0183

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Ha sich die Behörde mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG auseinandergesetzt und in nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Erwägungen für ihre Strafbemessung dargelegt, so ist ihr kein Ermessenmissbrauch anzulasten, auch wenn sie auf das Berufungsvorbringen im einzelnen nicht eingegangen ist. (Hinweis auf E vom 9.7.1986, 86/03/0065)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X02

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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