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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Ha sich die Behörde mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG auseinandergesetzt und in nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Erwägungen für ihre Strafbemessung dargelegt, so ist ihr kein Ermessenmissbrauch anzulasten, auch wenn sie auf das Berufungsvorbringen im einzelnen nicht eingegangen ist. (Hinweis auf E vom 9.7.1986, 86/03/0065)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X02Im RIS seit
19.12.2005