RS Vwgh 1988/3/23 88/03/0014

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
StVO 1960 §91 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich nach § 91 Abs 1 StVO die Behörde dem Grundeigentümer auch die Entfernung der in dieser Bestimmung angeführten Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, aufzutragen hat, ist dennoch im Hinblick auf den mit einer solchen Maßnahme (Entfernungsauftrag) zwangsläufig verbundenen Eingriff in das Eigentum unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass ein derartiger Auftrag nicht zulässig ist, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Die Behörde hat demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen (Interesse an der Erhaltung der Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen einerseits und finanzielles Interesse des Straßenerhalters wegen der mit der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verbundenen Kosten) andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030014.X05

Im RIS seit

15.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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