RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0055

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich der Besch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren damit begnügt, zu behaupten, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung des Fahrzeuges beauftragt zu haben, liegt kein Anhaltspunkt für einen Rechtsakt iSd § 9 Abs 2 VStG vor, demzufolge der Bf von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X02

Im RIS seit

23.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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