Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Hat sich der Besch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren damit begnügt, zu behaupten, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung des Fahrzeuges beauftragt zu haben, liegt kein Anhaltspunkt für einen Rechtsakt iSd § 9 Abs 2 VStG vor, demzufolge der Bf von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X02Im RIS seit
23.03.1988Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011