RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0223

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gelangt die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Standpunkt, dass eine Gefährdung des Waldes durch Wild nur durch Errichtung eines Zaunes hintangehalten werden kann, so ist die Behauptung des Jagdausübungsberechtigten, das Wild werde im Falle der Einzäunung neue Einstände aufsuchen und dort ungeschädigte Waldteile verbeißen und schälen, als bloße Hypothese, die in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung findet, nicht geeignet, den Standpunkt der Behörde zu erschüttern.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X05

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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