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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gelangt die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Standpunkt, dass eine Gefährdung des Waldes durch Wild nur durch Errichtung eines Zaunes hintangehalten werden kann, so ist die Behauptung des Jagdausübungsberechtigten, das Wild werde im Falle der Einzäunung neue Einstände aufsuchen und dort ungeschädigte Waldteile verbeißen und schälen, als bloße Hypothese, die in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung findet, nicht geeignet, den Standpunkt der Behörde zu erschüttern.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X05Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018