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L65000 Jagd WildNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat es die belangte Behörde unterlassen, in der Begründung ihres Bescheides auf ein im Widerspruch zu ihrer Auffassung stehendes, vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Frage, welche Schutzmaßnahmen gemäß § 71 Abs 4 Kärntner JagdG erforderlich sind, einzugehen und insbesondere schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen diesen Ausführungen (hier: Verstrich der Forstpflanzen sei ohne Errichtung eines Zaunes (ausreichend) nicht zu folgen sei, liegt ein Begründungsmangel vor, der durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht geheilt werden kann. (Hinweis auf E vom 10.9.1986, 86/03/0104)
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigenbeweis Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030202.X02Im RIS seit
20.12.2005