RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0183

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0809/49 E 4. Mai 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz nicht nur des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern jedes Strafverfahrens überhaupt, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals von einer Strafverschärfung, d.h. zu einer Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz führen darf. (Hinweis auf E vom 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X03

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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