RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0214

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z11;
JagdRallg;

Rechtssatz

Hat der Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend den Entzug seiner Jagdkarte gemäß § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür beantragt, dass sie mit dem Auto des Beschwerdeführers habe fahren wollen, dieses aber einen technischen Defekt gehabt habe und aus einem Versehen von der Zeugin unversperrt zurückgelassen worden sei, so durfte die belangte Behörde von der Einvernahme dieser Zeugin deshalb absehen, weil dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer vom Vorwurf zu entlasten, durch das Mitführen eines geladenen und ungesicherten Jagdgewehres und das Zurücklassen desselben im Pkw mit der Jagdwaffe unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen zu sein und diese nicht sorgfältig verwahrt zu haben.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030214.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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