Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0088/63 E 9. Mai 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030183.X01Im RIS seit
19.12.2005