RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0061

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nimmt der Bescheid, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- gem § 99 Abs 1 lit a StVO wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO bestätigt wurde, in der Begründung auf eine in erster Instanz verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- Bezug, liegt darin ein Schreibfehler, der dem Beschuldigten als Adressat des erstbehördlichen Straferkenntnisses erkennbar ist, sodass der VwGH keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu erkennen vermag.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X02

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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