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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nimmt der Bescheid, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- gem § 99 Abs 1 lit a StVO wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO bestätigt wurde, in der Begründung auf eine in erster Instanz verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- Bezug, liegt darin ein Schreibfehler, der dem Beschuldigten als Adressat des erstbehördlichen Straferkenntnisses erkennbar ist, sodass der VwGH keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu erkennen vermag.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X02Im RIS seit
13.12.2005