RS Vwgh 1988/3/23 87/02/0200

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0171 E VS 5. November 1987 VwSlg 12570 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG ist auch auf Straftaten anzuwenden, die vor dem 1.8.1984 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) begangen worden sind, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt die Tat (nach der früher bestehenden Rechtslage) noch nicht verjährt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (zumindest teilweise) nach diesem Zeitpunkt anhängig war. § 1 Abs 2 VStG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeines (die Verjährungsbestimmungen erfassendes) Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E 3.5.1985, 85/02/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020200.X02

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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