Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Wird einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer GmbH eine Verwaltungsübertretung angelastet, so sind bei der Strafbemessung die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse dieses Organs zu berücksichtigen und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH, weil die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 7 VStG die Regelung des § 19 Abs 2 VStG über die Strafbemessung unberührt lässt. Der Hinweis auf eine Beteiligung zu 30 Prozent an der GmbH mit einem Stammkapital bestimmter Höhe stellt keine derartige Feststellung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Organs dar.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X03Im RIS seit
23.03.1988Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011