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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Rechtssatz
§ 91 Abs 1 StVO schließt die Anwendung des § 98 Abs 3 leg cit nicht aus. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat die Behörde sowohl nach § 91 Abs 1 als auch nach § 98 Abs 3 StVO vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030014.X03Im RIS seit
15.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018