RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0277

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
KflG 1952 §13 Z2;
KflG 1952 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die Kraftfahrlinienkonzession erteilt worden war, entsprechend der Gesetzeszitierung in der Berufung gemäß § 13 Z 2 KflG im Zusammenhalt mit § 66 Abs 4 AVG zurückgewiesen, so ändert dieses Zitat nichts daran, dass es sich um einen zurückweisenden Abspruch über eine Berufung handelt, in der sich der Beschwerdeführer als Berufungswerber ausdrücklich auf seine Rechtsstellung als bisheriger Konzessionsinhaber berufen hat. Die normative Tragweite dieses zurückweisenden Abspruches bezieht sich schlechterdings auf die Rechtsstellung des Bf im Verfahren über die Verleihung der Konzession an den Mitbeteiligten. Ein neuerlicher Antrag des Bf auf Neudurchführung des Konzessionsverfahrens und Feststellung seiner Parteistellung in diesem Verfahren ist daher, auch wenn sich der Antrag auf § 4 Abs 4 KflG stützt, zurückzuweisen, da die Behörde an ihren ersten zurückweisenden Bescheid gebunden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030277.X01

Im RIS seit

25.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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