RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0223

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs4;
JagdRallg;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 0007/78, VwSlg 11518 A/1984). Dieser Anforderung genügt jedoch der Abspruch, über die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Errichtung eines rotwildsicheren Zaunes, wenn die einzuzäunenden Waldflächen nicht nur durch Angabe der Grundstücksnummer und topographischen Bezeichnung, sondern auch durch schraffierte Kennzeichnung auf dem Bescheid beigelegten maßstabsgetreuen Lageskizzen, auf die der Bescheidspruch ausdrücklich verweist eindeutig umschrieben werden.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X01

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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