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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis auf E vom 18.9.1984, 0007/78, VwSlg 11518 A/1984). Dieser Anforderung genügt jedoch der Abspruch, über die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Errichtung eines rotwildsicheren Zaunes, wenn die einzuzäunenden Waldflächen nicht nur durch Angabe der Grundstücksnummer und topographischen Bezeichnung, sondern auch durch schraffierte Kennzeichnung auf dem Bescheid beigelegten maßstabsgetreuen Lageskizzen, auf die der Bescheidspruch ausdrücklich verweist eindeutig umschrieben werden.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X01Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018