RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0061

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Identität der Blutprobe in Frage stellenden Ereignisses vor, so sind weitere Erhebungen über den "Weg des abgenommenen Blutes" nicht erforderlich.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X03

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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