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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1440;Rechtssatz
Ein Hindernis für die Möglichkeit einer Kompensation stellt es allerdings dar, wenn für Forderung und Gegenforderung gänzlich verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (vgl VwGH vom 7.12.1982, 82/07/0155, und vom 7.11.1986, 86/18/0193). Ein solches Hindernis liegt nicht vor, wenn über beide Forderungen im Verwaltungsverfahren durch die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden ist (hier: Errichtungskostenbeitrag eines Wassergenossenschaftsmitgliedes zu einem Wasserhochbehälter einerseits, Entlohnungsanspruch dieses Mitgliedes laut Satzungen der Wassergenossenschaft für bestimmte Arbeiten andererseits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012