RS Vwgh 1988/3/23 87/07/0030

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1440;
EO §35;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Ein Hindernis für die Möglichkeit einer Kompensation stellt es allerdings dar, wenn für Forderung und Gegenforderung gänzlich verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (vgl VwGH vom 7.12.1982, 82/07/0155, und vom 7.11.1986, 86/18/0193). Ein solches Hindernis liegt nicht vor, wenn über beide Forderungen im Verwaltungsverfahren durch die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden ist (hier: Errichtungskostenbeitrag eines Wassergenossenschaftsmitgliedes zu einem Wasserhochbehälter einerseits, Entlohnungsanspruch dieses Mitgliedes laut Satzungen der Wassergenossenschaft für bestimmte Arbeiten andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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