RS Vwgh 1988/3/23 88/18/0036

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DSG 1978 §1;
KrPflG 1961 §15 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Stützt die Behörde ihren Bescheid "auf vergleichbare Fälle", so verstößt die Ansicht, "Vergleichsfälle" dürften schon aus Gründen des Datenschutzes der Partei des Verfahrens nicht bekanntgegeben werden, gegen den in Österreich als Verfassungsbestimmung (Hinweis BVG vom 4.3.1964, BGBl 59) geltenden Grundsatz des Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, jedermann habe Anspruch darauf, daß seine Sache in BILLIGER WEISE öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde. Unter dem Begriff "billiger Weise" ist neben vielem anderen zu verstehen, daß die Parteien von ALLEN schriftlichen Verfahrensteilen Kenntnis nehmen können (Hinweis Miehsler und Vogler im Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Rz 342 zu Art 6 und FN 6 hiezu).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3AkteneinsichtBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180036.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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