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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Stützt die Behörde ihren Bescheid "auf vergleichbare Fälle", so verstößt die Ansicht, "Vergleichsfälle" dürften schon aus Gründen des Datenschutzes der Partei des Verfahrens nicht bekanntgegeben werden, gegen den in Österreich als Verfassungsbestimmung (Hinweis BVG vom 4.3.1964, BGBl 59) geltenden Grundsatz des Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, jedermann habe Anspruch darauf, daß seine Sache in BILLIGER WEISE öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde. Unter dem Begriff "billiger Weise" ist neben vielem anderen zu verstehen, daß die Parteien von ALLEN schriftlichen Verfahrensteilen Kenntnis nehmen können (Hinweis Miehsler und Vogler im Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Rz 342 zu Art 6 und FN 6 hiezu).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3AkteneinsichtBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180036.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012