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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, so kann keine Rede davon sein, er wäre der Partei gegenüber nicht wirksam, auch wenn er die angewendete Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich nennt. Ergänzt die Berufungsbehörde den Spruch durch Anführung dieser Bestimmung, wird die Partei dadurch in keinem Recht verletzt. Die belangte Behörde ist vielmehr zu dieser Ergänzung des Spruches auf Grund des § 66 Abs 4 AVG nicht nur berechtigt, sondern wenn sie darin eine Mangelhaftigkeit des Spruches erblickt, auch verpflichtet. (Hinweis auf E vom 12.6.1951, 2647/50, VwSlg 2146 A/1951)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X02Im RIS seit
22.11.2005