RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0009

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, so kann keine Rede davon sein, er wäre der Partei gegenüber nicht wirksam, auch wenn er die angewendete Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich nennt. Ergänzt die Berufungsbehörde den Spruch durch Anführung dieser Bestimmung, wird die Partei dadurch in keinem Recht verletzt. Die belangte Behörde ist vielmehr zu dieser Ergänzung des Spruches auf Grund des § 66 Abs 4 AVG nicht nur berechtigt, sondern wenn sie darin eine Mangelhaftigkeit des Spruches erblickt, auch verpflichtet. (Hinweis auf E vom 12.6.1951, 2647/50, VwSlg 2146 A/1951)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X02

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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