RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0096

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass dem Beschuldigten kein Verschulden an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall nachgewiesen werden kann, steht der Feststellung, dass er sich dennoch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, nicht entgegen. (Hinweis auf E vom 3.4.1985, 84/03/0335)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitVerfahrensrecht Entlastungsbeweis PrivatgutachtenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030096.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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