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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte entgegen der Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO an der Unfallstelle nicht angehalten, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob infolge der Tatortumstände (hier: schmale, steile, schneeglatte und nicht gestreute Straße) ein sofortiges Stehenbleiben mit der Gefahr verbunden war, dass das KFZ des Beschuldigten hätte abrutschen können (wohin? wie weit? war ein Graben vorhanden? bestand somit die Gefahr von Sachschaden und/oder Personenschaden?). Bejahendenfalls wäre seitens der Behörde zu erwägen gewesen, ob dem Beschuldigten nicht § 6 VStG zugute gekommen wäre.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180131.X02Im RIS seit
23.03.1988