RS Vwgh 1988/3/23 87/18/0131

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §6;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte entgegen der Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO an der Unfallstelle nicht angehalten, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob infolge der Tatortumstände (hier: schmale, steile, schneeglatte und nicht gestreute Straße) ein sofortiges Stehenbleiben mit der Gefahr verbunden war, dass das KFZ des Beschuldigten hätte abrutschen können (wohin? wie weit? war ein Graben vorhanden? bestand somit die Gefahr von Sachschaden und/oder Personenschaden?). Bejahendenfalls wäre seitens der Behörde zu erwägen gewesen, ob dem Beschuldigten nicht § 6 VStG zugute gekommen wäre.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180131.X02

Im RIS seit

23.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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