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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung ist, dass die Maßnahmen, für die enteignet werden soll, sowohl hinsichtlich der Zeitdauer bzw. des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des davon betroffenen Gegenstandes bekannt bzw. vorhersehbar ist. Trifft dies nicht zu, mangelt es dem Enteignungsbescheid an der erforderlichen Bestimmtheit. (Hinweise auf E vom 18.9.1984, 83/03/0003, VwSlg 11518 A/1984, vom 3.12.1984, 84/10/0165, VwSlg 11601 A/1984 und vom 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985) (hier: die Duldung eines "etwaigen Umbaues" ist zu unbestimmt)
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X08Im RIS seit
22.11.2005