RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0009

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §17;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z3;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung ist, dass die Maßnahmen, für die enteignet werden soll, sowohl hinsichtlich der Zeitdauer bzw. des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des davon betroffenen Gegenstandes bekannt bzw. vorhersehbar ist. Trifft dies nicht zu, mangelt es dem Enteignungsbescheid an der erforderlichen Bestimmtheit. (Hinweise auf E vom 18.9.1984, 83/03/0003, VwSlg 11518 A/1984, vom 3.12.1984, 84/10/0165, VwSlg 11601 A/1984 und vom 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985) (hier: die Duldung eines "etwaigen Umbaues" ist zu unbestimmt)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030009.X08

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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