RS Vwgh 1988/3/23 87/02/0042

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Liegen der Behörde zwei einander diametral widersprechende, aber jeweils in sich schlüssige Schilderungen des tatsächlichen Geschehens vor, so ist es dem VwGH verwehrt, die eine oder die andere Version als unrichtig oder als richtig zu qualifizieren. Diesfalls hat er von dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt auszugehen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020042.X02

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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