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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Liegen der Behörde zwei einander diametral widersprechende, aber jeweils in sich schlüssige Schilderungen des tatsächlichen Geschehens vor, so ist es dem VwGH verwehrt, die eine oder die andere Version als unrichtig oder als richtig zu qualifizieren. Diesfalls hat er von dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt auszugehen.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020042.X02Im RIS seit
09.11.2005