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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In einem Bescheid, mit dem die Errichtung eines rotwildsicheren Zaunes gemäß § 71 Abs 2 iVm § 71 Abs 4 Kärntner JagdG 1978 vorgeschrieben wird, bedarf es der Anordnung, dass der genau Verlauf des Zaunes durch die Bezirksforstinspektion in der Natur festzulegen sei und dass der Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Auszeige und Markierung des Zaunverlaufes in der Natur an dem von der Bezirksforstinspektion zu bestimmenden Termin und Ort zu erscheinen habe, nicht. Dieser Abspruch entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage und ist als vom übrigen Inhalt des Bescheides trennbare Nebenbestimmung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchJagdschaden Wildschaden SchadensverhütungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X02Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018