RS Vwgh 1988/3/23 87/03/0223

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §71 Abs4;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Bescheid, mit dem die Errichtung eines rotwildsicheren Zaunes gemäß § 71 Abs 2 iVm § 71 Abs 4 Kärntner JagdG 1978 vorgeschrieben wird, bedarf es der Anordnung, dass der genau Verlauf des Zaunes durch die Bezirksforstinspektion in der Natur festzulegen sei und dass der Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Auszeige und Markierung des Zaunverlaufes in der Natur an dem von der Bezirksforstinspektion zu bestimmenden Termin und Ort zu erscheinen habe, nicht. Dieser Abspruch entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage und ist als vom übrigen Inhalt des Bescheides trennbare Nebenbestimmung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchJagdschaden Wildschaden SchadensverhütungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X02

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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