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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, eine genaue Begründung müsse in einem Nostrifikationsbescheid unterbleiben, nicht zuletzt, um die betreffende ausländische Ausbildung nicht zu sehr herabzumindern oder ganz abzuwerten, ist mit den Grundsätzen des österreichischen Verwaltungsverfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180036.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012