RS Vwgh 1988/3/23 88/18/0063

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ausführungen über die relative Notwendigkeit der Feststellung einer richtigen Tatzeit im Verhältnis zu den Verteidigungsrechten des Beschuldigten und der Gefahr einer Doppelbestrafung (Hinweis auf E 19.12.1985, 85/02/0165, 24.10.1986, 86/18/0111, 14.5.1987, 87/02/0047; (hier: Die vom Beschuldigten begangene Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO lag zeitlich vor dem von der Behörde festgestellten Tatzeitpunkt).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180063.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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