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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. K W in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Oktober 2004, Zl. Senat-SW-04-0040, betreffend Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 17. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13. September 2000, um 13.45 Uhr, in 1300 Flughafen Wien-Schwechat, Trafostation, als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der FW AG gefährliche Güter der Klasse 8, Z 81c ADR (Batterien, nass, gefüllt mit Säure, UN 2794, Masse 1.600 kg) mit einem Lastkraftwagen mit einem näher angeführten Kennzeichen als Auftraggeber befördern lassen, wobei der ADR in vier Punkten nicht eingehalten worden sei. Die beiden in diesem Verfahren noch relevanten Vorwürfe lauteten, dass die Beförderung vorgenommen worden sei, obwohl
1) dem Absender kein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben worden sei, welches den Vorschriften nach Rn 2002 Abs 3 und Abs 9 ADR entsprochen habe, und
2) dem Absender keine schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen übergeben worden seien.
Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- (je 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde zunächst nicht Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lediglich insoweit ab, als die angelasteten Tatbestände eine Verwaltungsübertretung nach "§ 7 Abs 4 Z 3" (richtig: § 7 Abs 4 GGBG) und § 27 Abs 1 Z 3 GGBG darstellten und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 2.906,91 (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) verhängt werde.
Diesen Berufungsbescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0307, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil die in Punkt 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer als Organ der - als Auftraggeber fungierenden - FW AG zur Last gelegten Tathandlungen keine Übertretungen des § 7 Abs 4 GGBG darstellten. Der Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Gänze aufgehoben, weil für sämtliche vier Tatvorwürfe eine einheitliche Strafe verhängt worden war und die Tatvorwürfe damit in einem untrennbaren Zusammenhang standen.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit Folge, "als die unter den Punkten 1 und 2 angelasteten Tatbestände eine Verwaltungsübertretung nach §§ 7 Abs. 4, 27 Abs. 1 Z 3 GGBG darstellten und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,45 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt" werde, während die beiden weiteren Tatbestände ersatzlos entfielen.
In der Begründung dieser Entscheidung stellte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang dar und führte daran anschließend aus, dass sich das Strafverfahren auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 21. September 2000 gründe, in welcher u.a. angeführt sei, dass bei der Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Beförderungseinheit festgestellt worden war, dass die oben genannten Batterien "in einem Akkukasten transportiert wurden, zahlreiche Batterien nicht gegen Kurzschluss gesichert, teilweise offen und beschädigt sowie verschmutzt waren", das Beförderungspapier und die schriftliche Weisung für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, welche nach ADR vorgeschrieben seien, nicht mitgeführt wurden, und der zur Beförderung verwendete Akkukasten nicht den Verpackungsvorschriften entsprochen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer mit der (mit der Berufung inhaltlich übereinstimmenden) Stellungnahme vom 19. Februar 2001 einen "Wertkontrakt" der vom Beschwerdeführer vertretenen AG mit der Firma BB GmbH vom 31. März 1999 mit einer näher angeführten Nummer vorgelegt, in welcher ua festgehalten sei, dass die Entsorgung der Altbatterien konform mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe und der Begleitschein für gefährlichen Abfall und Altöl gemäß §§ 5 bis 7 der Abfallnachweisverordnung unaufgefordert bei jeder Entsorgung auszustellen und an den Abgeber des zu entsorgenden Materials auszuhändigen sei.
Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der (im ersten Rechtsgang durchgeführten) Berufungsverhandlung ua ausgeführt, dass die von ihm vertretene AG nicht Auftraggeber des vorliegenden Transportes gewesen sei, da der Vertrag mit der BB GmbH, auf Grund dessen sie die Batterien liefere, auch die Abholung und ordnungsgemäße Entsorgung der Altbatterien durch die BB GmbH vorsehe. Zu dem konkreten Sachverhalt hinsichtlich der vorliegenden Beförderung habe er keine Angaben machen können. Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens habe in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, dass er Lenker der Firma S gewesen sei. Am 13. September 2000 habe er im Auftrag der BB GmbH Batterien zum Flughafen Schwechat gebracht und hätte von der BB GmbH den Auftrag bekommen, eventuell vorhandene Leerbatterien zurückzubringen. Am Flughafen hätte er an Herrn M die neuen Batterien übergeben und habe ihm dieser zwei Container mit Leerbatterien gezeigt, die der Lenker verladen hätte. Er habe nichts verändert und er habe auch nichts kontrolliert, da er nicht Bescheid gewusst habe. Er habe bereits zwei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall laufend für die Firma BB GmbH Transporte durchgeführt. Die Aufträge hätte er immer von der Firma S bekommen. Den der Anzeige in Kopie angefügten Begleitschein für gefährlichen Abfall und Altöl habe er am Flughafen erhalten und bei der Kontrolle vorgewiesen.
Der Zeuge HM (Hilfsmeister bei der vom Beschwerdeführer vertretenen AG) habe in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt, dass er primär mit der Batteriebesorgung und Batteriewartung beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich der Altbatterien seien diese gesammelt worden und, wenn ein Container voll gewesen sei, habe er bei der BB GmbH angerufen und mitgeteilt, dass diese abzuholen seien. Es sei auch vorgekommen, dass die Altbatterien abgeholt worden seien, obwohl keine neuen Batterien angeliefert worden seien. Normalerweise habe er angerufen und "gesagt", dass Altbatterien abzuholen seien. Wenn der LKW gekommen sei, habe er dem Lenker die Box mit den Batterien gezeigt, wobei normalerweise die Batterien ordnungsgemäß geschlichtet und abgedeckt und die Box mit einer Plane versehen gewesen sei. Ob dies beim gegenständlichen Transport auch der Fall gewesen sei, könne er nicht angeben. Es habe "aber vor der Verladung niemand kontrolliert, wie die Sendung bereit sei".
Aus der Aussage des Hilfsmeisters der FW AG sowie dem vorgelegten "Wertkontrakt" ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretene FW AG der BB GmbH den Auftrag erteilt habe, die verfahrensgegenständlichen Batterien abzuholen. Aus der Zeugenaussage des seinerzeitigen Lenkers ergebe sich, dass die BB GmbH die Beförderung angeordnet habe, woraus folge, dass die BB GmbH Absender (§ 3 Z 2 GGBG) und die vom Beschwerdeführer vertretene Firma Auftraggeber (§ 7 Abs 4 GGBG) gewesen seien. Außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer dem Absender weder das erforderliche Beförderungspapier noch die erforderlichen schriftlichen Weisungen übergeben habe, obwohl Letzterer bereits im Besitz dieser Unterlagen gewesen sei.
Weiter wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass § 27 Abs 1 Z 3 GGBG das Befördernlassen gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs 4 GGBG unter Sanktion stelle. § 7 Abs 4 GGBG fordere die Übergabe der Unterlagen und die Erteilung der Anweisungen zur Erfüllung der gemäß Abs 3 auferlegten Pflichten. Nach Ansicht der belangten Behörde stellten die unter Punkt 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides angelasteten Tatbestände ein Delikt nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen dar, weshalb die Spruchberichtigung zu erfolgen gehabt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, einen geprüften Gefahrgutbeauftragten (H) mit der Einschulung und regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen beauftragt zu haben, der auch die Herren S und M geschult habe und persönlich regelmäßig die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften überprüfe und bislang keine Übertretung habe feststellen können, werde durch die Zeugenaussagen der H, S und M widerlegt. Aus diesen Aussagen ergebe sich nämlich, dass der Zeuge H vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall einmal bei der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gesellschaft gewesen sei und erklärt habe, die Batterien dürften, wenn sie gegen Kurzschluss gesichert, unbeschädigt und sauber seien, in den grauen Boxen transportiert werden, ohne Gefahrgutbestimmungen einhalten zu müssen. Es sei jedoch bei der Übergabe bzw Verladung der Batterien niemand da gewesen, der die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen genau gekannt und kontrolliert hätte, weshalb keinesfalls ein Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet worden sei, das die Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG hintanhalten hätte können.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I Nr 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".
Gemäß § 2 Z 1 lit a GGBG idF BGBl I Nr 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg cit ua innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.
Gemäß § 3 Z 2 GGBG ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
Gemäß § 3 Z 7 GGBG ist Beförderer, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 leg cit durchführt.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis 3 GGBG dürfen ua gefährliche Güter nur befördert werden, wenn
"1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,
2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,
3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist".
Gemäß § 7 Abs 3 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn
"1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 erfüllt sind und
2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist."
Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muss der Auftraggeber gemäß § 7 Abs 4 GGBG dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen.
Gemäß § 27 Abs 1 Z 3 GGBG begeht, wer
"3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt ...",
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- (EUR 726,-- bis EUR 43.603,-- gemäß Novelle BGBl I Nr 86/2002) zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z 1 lit a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die angeführte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden (vgl die hg Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl 2001/03/0342, und vom 27. Dezember 2007, Zl 2002/03/0055).
Rn 2801a Abs 4 lit b ADR in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung bestimmte, dass bei Einhaltung der dort angeführten Kriterien (Gehäuse der Batterien darf keine Beschädigung aufweisen; sie müssen gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sein; es dürfen sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden; sie müssen gegen Kurzschluss gesichert sein) mit Ausnahme der in Abs 6 genannten Bestimmungen gebrauchte Batterien nicht den für diese Klassen in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei wegen des gegenständlichen Sachverhaltes in einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten als Verlader der Batterien verfolgt worden. In diesem Verfahren sei zunächst eine Strafe über den Beschwerdeführer verhängt worden; nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0327, sei aber das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2004 aufgehoben und die Einstellung des Verfahrens verfügt worden. In dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2004 sei hingegen wegen des "idente(n) Sachverhalt(es) 'Übergabe zur Beförderung von Batterien am 13.9.2000 in Flughafen-Schwechat, begangen als Vorstandsmitglied' … in einem anderen rechtlichen Gewand" eine "Verurteilung" ergangen. Im Hinblick auf die Einstellung des zuerst genannten Strafverfahrens widerspreche der angefochtene Bescheid der Sperrwirkung eines "vorangegangenen Freispruches".
Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art 4 des 7. ZP EMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst. Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl 2001/07/0182, mwN). Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Auftraggeber bzw den Verlader aber in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (vgl zum Verhältnis der Strafnormen im GGBG betreffend eine Person in den Funktionen als Auftraggeber und Verlader das schon zitierte - sich auf den vorliegenden Sachverhalt beziehende - Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0327). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen, weil das von der belangten Behörde angenommene grob fahrlässige Verhalten nicht vorliege. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer nach der internen Aufgabenverteilung der FW AG nicht für den Tätigkeitsbereich Abfallwirtschaft zuständig gewesen sei und dass vor der Durchführung der inkriminierten Beförderung eine "Überprüfung" der "Lage bezüglich Abfallwirtschaft und Gefahrengut" und eine Schulung des Mitarbeiters der FW AG stattgefunden habe. Ein "ausgefeiltes Kontrollsystem zur Überprüfung spezieller Arbeitsabläufe" sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, weil die Regelungen des GGBG bei Einhaltung der für den Transport von Altbatterien geltenden Ausnahmebestimmungen für die FW AG von Vornherein nicht maßgeblich gewesen seien.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und somit die Schuld des Beschuldigten im Sinne des § 21 Abs 1 VStG geringfügig ist, im vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid war bei der Übergabe bzw Verladung der Batterien keine ausreichende Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen gegeben. Fehlt ein Maßnahmen- und Kontrollsystems, das die Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG hintanhalten hätte können, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht gesprochen werden (vgl das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0166, mwN).
Der Hinweis darauf, dass eine generelle Überprüfung der Vorgangsweise der FW AG bezüglich der Entsorgung von Altbatterien und die Schulung eines Mitarbeiters erfolgte, vermag ein funktionierendes Kontrollsystem, durch das die Einhaltung der Voraussetzungen für das Zutreffen der einschlägigen Ausnahmebestimmung des GGBG im jeweiligen Einzelfall sichergestellt würde, nicht zu ersetzen.
Ebensowenig kann mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der internen Aufgabenverteilung für den entsprechenden Tätigkeitsbereich nicht verantwortlich gewesen sei, nicht dargetan werden, dass dessen Verschulden hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe und somit im Sinne des § 21 Abs 1 VStG geringfügig sei. Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen (ua) von juristischen Personen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und es ist keinesfalls zutreffend, wenn der Beschwerdeführer meint, jedes Vorstandsmitglied könnte darauf vertrauen, dass die jeweils anderen Mitglieder ihre sich nach der internen Aufteilung ergebenden Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen (vgl im Einzelnen das in der gegenständlichen Sache - im ersten Rechtsgang - schon ergangene Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0307). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt hat, aufgrund derer er im Sinne der hg Judikatur darauf vertrauen hätte können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen, kann der belangten Behörde in Bezug auf die für die Verwirklichung von zwei Tatbeständen verhängte Strafe von insgesamt EUR 2.906,91 (bei einem Strafrahmen von EUR 726,-- bis EUR 43.603,--) kein Ermessensfehler vorgeworfen werden.
4. Zuletzt macht der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung für gebrauchte Batterien für den Zeitpunkt der Übergabe der Batterien enthalte. Im Hinblick auf den maßgeblichen Übergabezeitpunkt der Batterien hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis (nämlich jenem der Unanwendbarkeit der gefahrengutrechtlichen Vorschriften) gelangen können.
Im angefochtenen Bescheid werden die Anzeige und die Zeugenaussagen ausführlich wiedergegeben und es lässt sich im Zusammenhalt mit der weiteren Bescheidbegründung ableiten, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmebestimmung der Rn 2801a Abs 4 lit b ADR - ebenso wie in dem insoweit ausführlicher begründeten, im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid - verneint hat. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich durchaus entnehmen, dass die belangte Behörde - insoweit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid folgend - davon ausgegangen ist, dass die Batterien (zumindest teilweise) nicht gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen, Beschädigung und Kurzschluss gesichert gewesen seien. Dem angefochtenen Bescheid ist auch zu entnehmen, dass der von der BB GmbH eingesetzte Lenker dem Mitarbeiter der FW AG (M) neue Batterien übergeben und von diesem zwei Behälter mit Leerbatterien übernommen habe, die vom Lenker verladen wurden. Der Lenker hat daran nichts verändert und auch keine Kontrolle vorgenommen.
Außerdem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich aus der Zeugenaussage eines Mitarbeiters der FW AG und dem vorgelegten "Wertkontrakt" ergebe, dass die FW AG - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung - Auftraggeber des gegenständlichen Transportes war. In der Beschwerde wird weder dargelegt, aus welchen Gründen dies nicht zutreffen sollte, noch wird konkret behauptet, dass die Batterien sich bei der Übergabe und beim Transport in einem Zustand befanden, der die Anwendung der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung ermöglicht hätte. Da die Voraussetzungen der Anwendung der oben (Punkt 31) zitierten Ausnahmebestimmung somit nicht erfüllt waren, waren sämtliche Vorschriften nach dem GGBG bzw ADR einzuhalten.
5. Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. April 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030001.X00Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009