RS Vwgh 1988/3/24 86/09/0031

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Bf abgewiesen hat, einen im Spruch mit jenem der Behörde erster Instanz (Neubemessung der Beschädigtenrente) identen Bescheid erlassen. Da sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch ausschließlich mit der Frage befasst hat, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach eine weitere Dienstbeschädigung bei der gegebenen Sachlage nicht anerkannt werden könne, nicht jedoch mit der von ihr entschiedenen Frage einer allfälligen Neubemessung der Beschädigtenrente (auf der Basis der bisher anerkannten Dienstbeschädigungen), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090031.X03

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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