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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Bf abgewiesen hat, einen im Spruch mit jenem der Behörde erster Instanz (Neubemessung der Beschädigtenrente) identen Bescheid erlassen. Da sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch ausschließlich mit der Frage befasst hat, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach eine weitere Dienstbeschädigung bei der gegebenen Sachlage nicht anerkannt werden könne, nicht jedoch mit der von ihr entschiedenen Frage einer allfälligen Neubemessung der Beschädigtenrente (auf der Basis der bisher anerkannten Dienstbeschädigungen), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090031.X03Im RIS seit
06.06.2006