RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1853/71 E 27. November 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Auch die Anerkennung einer bei einer amtswegigen Nachuntersuchung festgestellten Gesundheitsschädigung als zusätzliche Dienstbeschädigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090030.X02

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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