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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §38Rechtssatz
Liegt eine bereits rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor (Berufungsentscheidung) mangelt es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG 1950. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des VwGH über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anderen anhängigen Verwaltungsverfahrens, berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG 1950 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090256.X02Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020