RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0256

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38

Rechtssatz

Liegt eine bereits rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor (Berufungsentscheidung) mangelt es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG 1950. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des VwGH über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anderen anhängigen Verwaltungsverfahrens, berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG 1950 anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090256.X02

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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