RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0166

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Weder die nicht an den Beschwerdeführer, sondern an den Kommandanten des Truppenübungsplatzes gerichtete Mitteilung des Militärkommandanten noch das mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringende "zur Kenntnis bringen" einer mündlichen Entscheidung des Militärkommandanten durch die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe können als rechtmäßige Erledigung der Berufung qualifiziert werden (Hinweis auf E 7.4.1987, 86/12/0262 und B 18.2.1988, 88/09/0002).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090166.X02

Im RIS seit

10.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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