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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Weder die nicht an den Beschwerdeführer, sondern an den Kommandanten des Truppenübungsplatzes gerichtete Mitteilung des Militärkommandanten noch das mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringende "zur Kenntnis bringen" einer mündlichen Entscheidung des Militärkommandanten durch die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe können als rechtmäßige Erledigung der Berufung qualifiziert werden (Hinweis auf E 7.4.1987, 86/12/0262 und B 18.2.1988, 88/09/0002).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090166.X02Im RIS seit
10.04.2006Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018