RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs 3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z. B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenaufenthaltes (Hinweis auf E 12.9.1985, 85/06/0118, VwSlg 11850 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090262.X02

Im RIS seit

24.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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