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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs 3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z. B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenaufenthaltes (Hinweis auf E 12.9.1985, 85/06/0118, VwSlg 11850 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090262.X02Im RIS seit
24.03.1988