Rechtssatz
Weder die nicht an den Beschwerdeführer, sondern an den Kommandanten des Truppenübungsplatzes gerichtete Mitteilung des Militärkommandanten noch das mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringende "zur Kenntnis bringen" einer mündlichen Entscheidung des Militärkommandanten durch die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe können als rechtmäßige Erledigung der Berufung qualifiziert werden (Hinweis auf E 7.4.1987, 86/12/0262 und B 18.2.1988, 88/09/0002).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungIm RIS seit
10.04.2006