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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AKG 1954 §5 Abs2 litb;Rechtssatz
Der behördliche Verwaltungsakt ist von der Offizialmaxime beherrscht und auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gerichtet. Dieser grundsätzlich unbeschränkten Ermittlungspflicht steht als deren Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der um die Feststellung einkommenden Angestellten gegenüber (Hinweis auf E 26.6.1984, 84/04/0055 und E 12.2.1985, 83/04/0258).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090298.X07Im RIS seit
07.04.2006