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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A B in W, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 13. Juli 2007, Zl E HG1/13/2003.007/008, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Einzelunternehmer (A B Internationale Spedition in D ...) die Durchführung der nachstehend bezeichneten ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich veranlasst und sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen:
Einfahrt des LKWs mit einem näher bezeichneten deutschen Zulassungskennzeichen, über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und installiertem Ecotag nach Österreich in Nickelsdorf am 8. April 2002 um 0.10 Uhr, Ausfahrt aus Österreich in Suben am selben Tag um 5.08 Uhr, wobei für diese Fahrt wegen einer Frächtersperre vom 5. April bis 9. April 2002 aus Anlass des überzogenen Ökopunktekontos keine Ökopunkte vom Ökopunktekonto abgebucht worden seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 23 Abs 4 in Verbindung mit § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG) begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.460,--
(Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Verfahrensgangs - im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG sei zu bestrafen, wer § 9 Abs 3 leg cit zuwider handle. Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG habe jeder Unternehmer, der eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich veranlasst, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, sich im Fall, dass ein Umweltdatenträger benützt wird, davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert und weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Die Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt sei im Beschwerdefall nicht bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, zumal auf Grund der Überziehung seines Ökopunktekontos eine von 5. April 2002 bis 9. April 2002 dauernde Frächtersperre erfolgt war. Damit sei die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen.
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handle, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, aus welchen Gründen ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen, er habe darauf vertraut, dass ausreichend Ökopunkte für die gegenständliche Fahrt am Ökopunktekonto zur Verfügung stünden, nicht gelungen. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seines Ersuchens vom 5. April 2002 um Zuteilung von Ökopunkten aus dem Notkontingent ergebe sich nämlich, dass darin ausdrücklich um eine Bestätigung nach der Gutschrift ersucht werde und dass diese erst am 11. April 2002 beim Unternehmen des Beschwerdeführers eingelangt sei. Damit sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer davon ausgehen hätte können, dass ihm bereits Ökopunkte zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl noch keine betreffende Mitteilung darüber an sein Unternehmen gemacht worden sei. Indem der Beschwerdeführer auf die Zuteilung von ausreichenden Ökopunkten nur vertraut habe, ohne sich davon zu vergewissern, habe er fahrlässig gehandelt. Eine ihm zumutbare Nachfrage vor Fahrtantritt hätte nämlich ergeben, dass eine aufrechte Frächtersperre bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwider handelt.
Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach § 23 Abs 1 Z 6 leg cit auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
§ 9 Abs 3 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001 lautet:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
2. Die Beschwerde lässt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich veranlasst hat.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, dass für die gegenständliche Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung gestanden haben. Sie wertete dabei - unter Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht konkretisiert habe, wann und auf welche Weise er sich vor Fahrtantritt vom Ökopunktestand überzeugt habe, im Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 5. April 2002 auf Zuteilung von Ökopunkten aus dem Notkontingent um Bestätigung nach der Gutschrift ersucht habe und diese erst am 11. April 2002 beim Unternehmen des Beschwerdeführers eingelangt war - das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich vor Fahrtantritt vom Bestehen eines ausreichenden Ökopunkteguthabens überzeugt, als Schutzbehauptung.
Diese Beweiswürdigung begegnet seitens des Verwaltungsgerichtshofs keinen Bedenken.
3. Der Unternehmer, der veranlasst, dass eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, ist verpflichtet, laufend zu kontrollieren, ob für seine auf solchen Transitfahrten befindlichen Lastkraftwagen ausreichend Ökopunkte vorhanden sind oder ob sein Konto auf Grund des erfolgten Verbrauches von Ökopunkten gesperrt ist (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2007, Zl 2004/03/0180).
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb er gemäß § 5 Abs 1 VStG hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl 2004/03/0001).
Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch am 5. April 2002 habe ein ausreichendes Guthaben bestanden, fehl, zumal die beschwerdegegenständliche Transitfahrt am 8. April 2004 (Einreise nach Österreich: 0.10 Uhr, Ausreise aus Österreich: 5.08 Uhr) erfolgt ist.
4. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers genügt der Spruch des angefochtenen Bescheides dem von § 44a VStG geforderten Konkretisierungsgebot, wurde im Spruch des Bescheides doch die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung durch Angabe des Kennzeichens des Lastkraftwagen, mit dem die Transitfahrt durchgeführt wurde, samt Ort und Zeit der Ein- und Ausreise genannt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098, mwN).
5. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 3 GütbefG hat sich der Unternehmer vor einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt davon zu überzeugen, dass ausreichende Ökopunkte zur Verfügung stehen. Dies bedeutet eine Verpflichtung des Unternehmers, aus eigenem Antrieb zu kontrollieren (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2007).
Entgegen den Beschwerdeannahmen hat die belangte Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer sich vor Fahrtantritt darüber überzeugt hat, ob ausreichende Ökopunkte zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes zur Verfügung standen, die Feststellung getroffen, dies sei nicht erfolgt. Dem gegenüber waren Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer sich von der Funktionsfähigkeit des Umweltdatenträgers überzeugt hat und den Fahrer darüber belehrt hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, im Beschwerdefall entbehrlich, weil auf Grund des gänzlichen Verbrauchs des Ökopunkteguthabens eine Frächtersperre vorgelegen hat und der Beschwerdeführer im Hinblick darauf bestraft wurde, dass er sich nicht davon überzeugt hat, ob ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen (§ 9 Abs 3 zweiter Satz GütbefG).
6. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit weiters rügt, es sei seine Einvernahme und die des Fahrers unterblieben, tut er die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 23. April 2008
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030155.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008