RS Vwgh 1988/3/24 88/09/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben folgenden Inhaltes: "Sehr geehrter Herr

Nach übereinstimmender Stellungnahme des ho. Leitenden Arztes und des Facharztes für Unfallchirurgie, Prim. Dr. ... ist in Ihrem Falle zur Überprüfung des DB-bedingten Leidenszustandes eine Nachuntersuchung erforderlich, da seit der letzten Begutachtung über 4 Jahre vergangen sind und Ihre Gesundheitsschädigung sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung erfahren haben kann.

Sie werden daher aufgefordert, den nunmehr mit .... festgesetzten

Nachuntersuchungstermin bei Hr. Dr. ... nachzukommen (siehe beiliegende Ladung). Sollten Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird gem § 67 des HVG die Leistung der Versorgung so lange eingestellt werden, bis Sie bereit sind, sich der vom ho. Landesinvalidenamt angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen", ist kein Ladungsbescheid.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090036.X04

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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