RS Vwgh 1988/3/24 88/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Erklärung eines Gesellschafters der bfr Partei (hier: GesmbH), keine Ersatzkräfte einstellen zu wollen, kann der bfr Partei nicht zugerechnet werden, wenn er nicht dessen vertretungsbefugtes Organ ist und auch keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090007.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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