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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Erklärung eines Gesellschafters der bfr Partei (hier: GesmbH), keine Ersatzkräfte einstellen zu wollen, kann der bfr Partei nicht zugerechnet werden, wenn er nicht dessen vertretungsbefugtes Organ ist und auch keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090007.X02Im RIS seit
06.12.2006