RS Vwgh 1988/3/24 88/09/0038

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/6, 364;

Rechtssatz

Für einen rechtsunkundigen Bf ist es ohne Zweifel unvorhersehbar, dass sein innerhalb der Beschwerdefrist an das Bezirksgericht gerichteter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entgegen der ihm erteilten Rechtsbelehrung nicht zur Wahrung der Beschwerdefrist ausreichen würde (wobei der angefochtene Bescheid keinen Hinweis gem § 61 a AVG 1950 enthielt). Die darüber entstandene Ungewissheit wurde für den Bf erst durch die Rechtsbelehrung des VwGH (hier: vom 10.11.1987) über die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung um Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde und eines WE-Antrages beseitigt (hier: also nicht bereits durch die Zustellung des Beschlusses des Arbeits- und Sozialgerichtes am 28.10.1987, mit dem der beim Bezirksgericht gestellte Antrag um Verfahrenshilfe unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung des VwGH zurückgewiesen wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090038.X01

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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