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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs5;Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid kann ohne Ermittlungsverfahren und nur schriftlich erlassen werden, er hat aber im übrigen allen Formvorschriften für schriftliche Erledigungen zu entsprechen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090036.X03Im RIS seit
06.12.2006